Sammlung zum Thema Sicherheitsabstand bei Überholvorgängen

StVO § 5 Überholen [Eigene Hervorhebungen]
(4) Wer zum Überholen ausscheren will, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu den anderen Verkehrsteilnehmern eingehalten werden.
Beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von zu Fuß Gehenden, Rad Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeug Führenden beträgt der ausreichende Seitenabstand innerorts mindestens 1,5 m und außerorts mindestens 2 m.
An Kreuzungen und Einmündungen kommt Satz 3 nicht zur Anwendung, […]. (*1)

Anmerkungen
Der Abstand gilt vom Radfahrer aus gerechnet (ca. 80 cm Lenkerbreite).
Der Radfahrer selbst muss 1m Abstand zu rechts parkenden Autos halten (wegen der Dooringgefahr). (*3)

[Wenn] jemand ein langsameres Fahrzeug führt [also z. B. Fahrrad], muss die Geschwindigkeit an geeigneter Stelle ermäßigen, notfalls warten, wenn nur so mehreren unmittelbar folgenden Fahrzeugen das Überholen möglich ist. Hierzu können auch geeignete Seitenstreifen in Anspruch genommen werden; (Abs. 6 § 5 StVO) (*1)
Dazu müssen jedoch mindestens drei Fahrzeuge aufgeschlossen haben und es muss absehbar sein, dass ein Überholen ansonsten für längere Zeit nicht möglich ist. (*4)

2 Meter gelten, wenn ein Radfahrer außerorts überholt wird, wenn innerorts ein Kind überholt wird, wenn der Radfahrer einen Anhänger dabei hat. (*2)

Bei Verstößen kann ein Bußgeld von 30€ anfallen.

(*3) „Der Radfahrer ist mit einem Balancegefährt unterwegs und kann eine schnurgerade Linie überhaupt nicht einhalten.“ – Dieter Müller, Verkehrsrechtler

Radfahrende dürfen laut §5 der Straßenverkehrsordnung wartende Autos rechts überholen, wenn ausreichender Raum vorhanden ist. Allerdings sind dabei „mäßige Geschwindigkeit und besondere Vorsicht“ zu wahren. (*5)

Der ADAC fasst einleitend in einem Artikel Auto vs Fahrrad zusammen:

2021 starben bei Verkehrsunfällen in Deutschland 372 Radfahrende
Die Zahl der Radfahrenden steigt, die Infrastruktur für sie wächst nicht schnell genug
Verkehrsgerichtstag empfiehlt neue Aufteilung des Verkehrsraums

Ein Überholer verstößt schon dann gegen die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung, wenn er den Eingeholten erschreckt und damit zu einer Fehlreaktion veranlasst. Fühlt sich der Radfahrer bedroht oder wird er unsicher, ist der Abstand zu gering!
So urteilte der Bundesgerichtshof schon 1967 (BGH, Verkehrsmitteilungen 1967, 9) (*4)

Radfahrer, die sich gegenseitig überholen, müssen nicht die oben genannten großen seitlichen Abstände einhalten. Aufgrund ihrer geringeren Masse und meist auch Geschwindigkeit geht die Rechtssprechung hier von einer kleineren Gefahr aus. Eine Gefährdung des Überholten ist aber genauso auszuschließen. (*4)

Links

*3) https://www.deutschlandfunknova.de/beitrag/radfahrer-und-abstand

*1) https://www.stvo.de/strassenverkehrsordnung/93-5-ueberholen

*2) https://www.stuttgarter-nachrichten.de/inhalt.radfahrer-ueberholen-diese-abstaende-gelten-mhsd.0867dcc3-9c51-4f88-8b80-eaaf0f51a482.html

*5) https://www.adac.de/rund-ums-fahrzeug/zweirad/fahrrad-ebike-pedelec/vorschriften-verhalten/autofahrer-fahrradfahrter-tipps-miteinander/

*4) https://kreisverbaende.adfc-nrw.de/kv-bottrop/radverkehr/verkehrsregeln/ueberholen-von-radfahrern.html